Die Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen


Die Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen

Auch private Haushalte erhalten Kosten für Wartung, Reparatur oder Modernisierung teilweise vom Finanzamt zurück.

Wer Immobilien gewerblich nutzt, kann die dafür notwendigen Ausgaben als Betriebskosten von der Steuer absetzen. Dazu zählen vor allem Handwerkerleistungen. Doch auch Privatpersonen haben das Recht, ihre Handwerkerrechnung zumindest teilweise steuerlich geltend zu machen. Bis zu 1.200 Euro Steuern pro Jahr lassen sich damit sparen. Was gilt es zu beachten?
Welche Handwerkerleistungen können geltend gemacht werden?

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für einen inländischen, einen in der Europäischen Union oder einen im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Auftraggebers erbracht werden. Das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministerium der Finanzen vom 09.11.2016 (2016/1021450) enthält in der Anlage 1 eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Handwerkerleistungen.

Hinweis: Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern z. B. in der Werkstatt des Handwerksbetriebs, sind nicht begünstigt.
Neubaumaßnahmen nicht gefördert

In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grund-sätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Als Neubaumaßnah-men gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (bei Wohnungen bis zum Bezug der Wohnung) anfallen. Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt. Unschädlich ist, wenn durch die Handwerkerleistung eine Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eintritt.
Handwerkerleistung im Haushalt des Auftraggebers

Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Auftraggebers erfolgen. Unerheblich ist, ob dieser dort als Mieter oder Eigentümer lebt. Begünstigt sind auch Handwerkerleistungen in einer vom Auftraggeber tatsächlich eigengenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

Hinweis: Es genügt, wenn die Handwerkerleistung für den Haushalt (zum Nutzen für den Haushalt) erbracht wird und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird. Daher kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, bspw. Öffentlichem Grund (z.B. Ausbau von Gemeindestraßen, Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung) erbracht werden. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt jedoch nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Für Mieter gilt: Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermieters steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung wird auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern der Nutzende die Aufwendungen tatsächlich getragen hat.

Bei vom Arbeitgeber getragenen Handwerksleistungen in einer vom Arbeitnehmer bewohnten Dienst- oder Werkswohnung kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert hat und die Handwerkerleistung nicht durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgeführt wurde.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regelfall über einen Verwalter – beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:

In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z.B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.

Notwendige Nachweise

Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Begünstigt sind Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der da rauf entfallenden Mehrwertsteuer. Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass Materialkosten nicht begünstigt sind.

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten ist zulässig.
Eine bloße Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Auftraggeber ist nicht zulässig.

Hinweis: Es sollte unbedingt vor Auftragserteilung abgeklärt werden, ob bzw. dass eine den Voraussetzungen des § 35a EStG entsprechende, aufgeschlüsselte Rechnung erforderlich ist.
Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.

Hinweis:

Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch dann möglich, wenn die Hand-werkerleistung vom Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
Ebenso wird der Steuerbonus nicht gewährt, wenn für die Maßnahme gleichzeitig eine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens (z.B. Kfw-Gebäudesanierungsprogramm) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Werden jedoch mehrere (Einzel-) Maßnahmen zusammen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-) Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

Höhe des Steuerbonus

Abzugsfähig sind 20 Prozent von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt! Unabhängig wie viele Wohnungen der Auftraggeber zu seinem Haushalt zählt, kann der Steuerbonus nur einmal bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z. B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus daher nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.

Stand: Dezember 2017